KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Haftungsarten

 

Verschuldenshaftung

Bei den Ansprüchen, die aus einem Verkehrsunfall resultieren können, handelt es sich in erster Linie um Schadensersatzansprüche. In der deutschen Rechtsordnung kommt eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz grundsätzlich, d.h. "normalerweise", nur in Betracht, wenn der Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde. Es muss also bei dem Schädiger Verschulden vorliegen, es handelt sich um verschuldensabhängige Haftung. Nach diesem im Schadensersatzrecht geltenden Grundsatz muss also nur derjenige Schadensersatz leisten, der schuldhaft gehandelt hat.

Als Verschuldensformen kommen vorsätzliches und fahrlässiges Handeln in Betracht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, hat den Schaden schuldhaft verursacht und ist somit grundsätzlich dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Vorsätzlich handelt, wer einen Schaden mit Wissen und Wollen herbeiführt, sozusagen wer absichtlich einen Schaden herbeiführt. Fahrlässig handelt hingegen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Derjenige, der fahrlässig einen Schaden verursacht, tut dies also sozusagen nur aus Versehen, aber unter Verstoß gegen bestehende Sorgfaltspflichten.

Ob in einem konkreten Fall schuldhaftes, also vorsätzliches oder fahrlässiges, Handeln vorliegt, muss jeweils für den Einzelfall beurteilt werden. Schuldhaftes Handeln liegt im Straßenverkehr regelmäßig dann vor, wenn gegen Vorschriften der StVO verstoßen wurde. Denn wer die geltenden Verkehrsvorschriften nicht beachtet, verstößt damit grundsätzlich gegen bestehende Sorgfaltspflichten. Jahrzehntelang war das Vorliegen von schuldhaftem Verhalten eine zwingende Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte neben seinen sonstigen Ansprüchen auch ein Schmerzensgeld beanspruchen konnte. Ein Schmerzensgeld wurde also nur gewährt, wenn ein Fall schuldhaften Handelns vorlag, nicht hingegen, wenn es sich um einen Fall der Gefahrdungshaftung handelte. Dies hat sich durch das 2002 verabschiedete Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geändert. Es besteht nunmehr ein verschuldensunabhangiger Schmerzensgeldanspruch, der im Falle einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden kann. Ausgeschlossen ist der nach der neuen Rechtslage seit 2002 bestehende Schmerzensgeldanspruch, wenn die Beeinträchtigung nach Art und Dauer unerheblich ist.

 

Gefährdungshaftung

Im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung haftet man als Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für den Ersatz eines Schadens, der bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht, allein deswegen, weil man durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle bzw. eine Gefährdung geschaffen hat Ein Verschulden als Voraussetzung der Schadensersatzpflicht ist im Bereich der Gefahrdungshaftung nicht erforderlich, es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters. Der Gefahrdungshaftung liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft, z.B. durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs, auch für die wegen der Gefahrenquelle eintretenden Schädigungen einstehen soll. Die Gefährdungshaftung ist auch im Bereich des Luftverkehrs für Luftfahrzeuge vorgesehen.

Die Ersatzpflicht des Halters ist bei der straßenverkehrsrechtlichen Gefahrdungshaftung jedoch nach der seit dem 2002 in Kraft getretenen Änderungsgesetz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Der Begriff der höheren Gewalt ist an Stelle des bis 2002 maßgeblichen Begriffs der "unabwendbaren Ereignisses" getreten. Die Gefährdungshaftung trifft seit der 2002 in Kraft getretenen Änderung des Schadensersatzrechts nicht nur den Halter eines Kraftfahrzeugs, sondern daneben auch den Halter eines Anhängers, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist. Die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ist auf einen Höchstbetrag beschränkt Die Höchstbeträge wurden durch das Änderungsgesetz 2002 erstmals seit über zwanzig Jahren angehoben auf 600.000 EUR im Falle der Verletzung eines Menschen und auf 300.000 EUR wegen der Beschädigung einer Sache. Wegen des erheblichen Haftungsrisikos eines jeden Kraftfahrzeughalters im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung ist der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Wer ein Fahrzeug gebraucht, obwohl die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

 

Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs

Der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte bekommt den an seinem eigenen Schaden nur ausnahmsweise zu 100 Prozent von der Gegenseite ersetzt. Das liegt daran, dass oftmals ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt, welches sich anspruchsmindernd auswirkt. Selbst wenn kein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt, ist der Anspruch des Geschädigten in der Regel auf Grund der so genannten "Betriebsgefahr" des eigenen Fahrzeugs zu einem Anteil von 15-25 Prozent gemindert.

Die Betriebsgefahr besteht in der Gesamtheit der Umstande, welche auf Grund der Eigenart des jeweiligen Kfz eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Das Ausmaß der Betriebsgefahr wird danach bestimmt, welche Art von Schaden von dem jeweiligen Fahrzeug bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht werden können. Für die Betriebsgefahr kommt es z.B. auf die Fahrzeuggröße, die Fahrzeugart, die Fahrzeugbeschaffenheit, die Beleuchtung und auf die konkrete Benutzung des Fahrzeugs, auch die Fahrgeschwindigkeit, an. Ein leistungsschwacher Kleinst-Pkw, der von einem besonnenen Verkehrsteilnehmer sorgfaltig durch den Berufsverkehr gelenkt wird, hat demnach eine geringere Betriebsgefahr als der leistungsgesteigerte, von einem Turbo-Motorangetriebene Sportwagen, der am Samstagabend von einem leichtsinnigen Fahrer über den belebten Boulevard gelenkt wird, mit dem Anliegen, eine möglichst hohe Geschwindigkeit auch auf kurzen Abschnitten zu erreichen, notfalls unter ständigem Wechsel des Fahrstreifens. Von Lkw und Bussen geht regelmäßig eine höhere Betriebsgefahr aus als von Pkw.

Bei der Abwicklung von Unfallschäden muss sich der Geschädigte die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs also regelmäßig mit einer Quote von ca. 20 Prozent entgegenhalten lassen. Das führt dann dazu, dass der Geschädigte nur 80 % seines Schadens von dem Unfallverursacher ersetzt verlangen kann. Ausnahmsweise kann die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs vollständig hinter der Betriebsgefahr des schadensverursachenden Fahrzeugs zurücktreten mit der Folge, dass wegen der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs auch keine Minderung des Schadensersatzanspruchs erfolgt. Die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs kann z.B. unberücksichtigt bleiben, wenn der Unfallverursacher grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich handelte.

 

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