KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Personenschaden small logo

Personenschaden

Ist eine Person verletzt oder getötet worden, sind die Schadenspositionen für den Laien möglicherweise nicht mehr überschaubar. Hier ist wohl tatsächlich anwaltlicher Rat angebracht. Nicht nur für die Auseinandersetzung mit den Versicherungen.

  • In Betracht kommen Ansprüche auf Ersatz:
  • des Verdienstausfalls des unselbstständig Tätigen
  • des Verdienstausfalls des selbstständig Tätigen
  • des Schadens der/des ausfallenden Hausfrau/Hausmannes
  • der Rentenansprüche des Verletzten
  • des Unterhaltschadens der Angehörigen
  • der Kosten für Hilfsmittel, Um- und Neubauten
  • der Beerdigungskosten

Daneben kann es Schmerzensgeldansprüche geben.

 

Arzt- und Behandlungskosten

Wird bei einem Unfall ein Mensch verletzt, so sind die dadurch anfallenden Arzt- und Behandlungskosten grundsätzlich als Teil des Gesamtschadens von dem Schädiger zu ersetzen.

 

Erwerbsausfallschaden

Kommt es durch den Unfall dazu, dass der Geschädigte erwerbsunfähig wird, so ist der hierdurch entstehende Schaden grundsätzlich von dem Schädiger zu ersetzen. Arbeitnehmer haben im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Sofern der Arbeitgeber für einen unfallbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer Entgelt fortzahlen muss, geht der zunächst bestehende Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verdienstausfalls nach Maßgabe von § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

 

Schmerzensgeld

Wenn Sie bei einem Unfall verletzt wurden, steht ihnen gewöhnlich ein Schmerzensgeld zu. Das Schmerzensgeld gibt es als Ausgleich und als Genugtuung und nicht für einen erlittenen materiellen Schaden.

Derjenige, der nach einem Unfall von einem anderen wegen der Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit Schadensersatz verlangen kann, hat seit dem Änderungsgesetz 2002 grundsätzlich auch einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Wahrend der "normale" Schaden den gesamten materiellen, vermögensmäßigen Schaden umfasst stellen die im Zusammenhang mit einem Unfall erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen einen so genannten "immateriellen" Schaden dar. Die Voraussetzungen, unter denen ein Schmerzensgeld beansprucht werden kann, wurden durch das Änderungsgesetz 2002 deutlich erweitert.

Der neue § 253 Absatz 2 BGB lautet:

"Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn

1. die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde oder

2. der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist."

Nach der zitierten 2002 verabschiedeten neuen Regelung zum Schmerzensgeld ist es entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr zwingende Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch, dass der immaterielle Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass nach der neuen Rechtslage auch ein Schmerzensgeld verlangt werden kann, wenn die Schadensersatzpflicht nur nach der straßenverkehrsrechtlichen Gefahrdungshaftung des § 7 StVG besteht. Für die Höhe des Schmerzensgelds kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist insbesondere danach zu fragen, welche konkreten Verletzungen, Schmerzen und sonstige Beeinträchtigungen der Ersatzberechtigte erlitten hat. Die Dauer einer etwaigen Krankschreibung wirkt sich in der Praxis auf die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs aus.

Es gibt eine fast unüberschaubare Anzahl von Gerichtsentscheidungen, die sich mit
Schmerzensgeldansprüchen befassen. Die vorhandenen Gerichtsentscheidungen wurden in übersichten zusammengestellt und nach Art und Ausmaß des zu Grunde liegenden immateriellen Schadens sowie nach der Höhe des jeweils zugesprochenen Schmerzensgelds geordnet. Das Ergebnis sind so genannte "Schmerzensgeldtabellen" die für die Ermittlung eines im konkreten Fall angemessenen Schmerzensgeldbetrags herangezogen werden können.

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