KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

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Mögliche Schadensersatzansprüchesmall logo

Reparaturkosten

Reparaturkostenbereich

In der Regel wollen Sie als Geschädigter Ihr Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Es kann aber sein, dass die Reparatur die Kosten einer Wiederbeschaffung übersteigt (eine Situation die oft bei älteren Fahrzeugen eintreten kann), es liegt dann ein Totalschaden vor.

Wenn die Reparatur nicht teurer als 130% des Wiederbeschaffungswertes ist, können Sie Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen.

Dann wird dem Fahrzeugeigner in einem gewissen Rahmen ein Integritätsinteresse zugebilligt, gerade "sein Auto" instand zu setzen. Die Reparatur darf dann bis zu einer bestimmten Grenze die Kosten der Wiederbeschaffung übersteigen (Beispiel Grafik).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abrechnung nach angefallen Reparaturkosten

In den Fällen, in denen die "Sach- und Rechtslage" völlig geklärt ist, beauftragen Sie Ihre Werkstatt mit der Reparaturdurchführung über eine so genannte Reparaturkosten-Übernahmeerklärung (RKÜ). Die gegnerische Versicherung erklärt gegenüber Ihrer Werkstatt, dass sie für die Reparaturkosten im Umfang eines bereits vorgelegten Sachverständigengutachtens aufkommen wird.

Liegt Ihrer Werkstatt die Reparaturfreigabe vor, dann beginnen auch die Instandsetzungsarbeiten, die Rechnungslegung erfolgt dann direkt mit der Versicherung. Mit der Schadensabwicklung haben Sie dann insoweit überhaupt nichts mehr zu tun. Zusätzlich angefallene Kosten wären gesondert zu berücksichtigen.

Diese Möglichkeit (RKÜ) bleibt Ihnen auch im Normalfall, die durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten liegen unter dem Bereich der Wirtschaftlichkeitsgrenze.

Hinzu kommt der Minderwert des Autos durch den Unfall. Der wird ebenfalls im Gutachten vom Sachverständigen festgestellt (nur unter der Voraussetzung eines Anspruchs).

Für den Fall, dass das Gutachten zwar zu Kosten gekommen ist, die unter diesen 130% liegen, die Reparatur dann aber unvorhergesehen teuerer wird, liegt das so genannte Prognoserisiko bei der Versicherung.

Im Normalfall sollte diese Situation nicht eintreten, die mit der Reparaturdurchführung beauftragte Werkstatt muss vom Sachverständigen unbedingt über die Einhaltung der Reparaturgrenze informiert werden.

Ausnahmeregelung (Neuwagen)

Handelt es sich um einen Neuwagen (Fahrleistung höchstens 1.000 km und nicht länger als ein Monat zugelassen), kann bei einem schweren Schaden ebenfalls ein Neufahrzeug verlangt werden, Voraussetzung in der Kraft-Haftplicht-Regulierung wäre der Erstbesitz.

Die Möglichkeit einer Neuwagenregulierung existiert auch in der Fahrzeugversicherung (Kasko), in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AGB), hier konkret im § 13 Ersatzleistung beschrieben.

 

Abrechnung "fiktiv" nach Gutachten

Sie als Geschädigter müssen Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen. Stattdessen können Sie von der Gegenseite die fiktiven Reparaturkosten verlangen. Das ist der Betrag, den der Sachverständige im Gutachten errechnet hat.

Die Gegenseite (eintrittspflichtige Versicherung) kann die Erstattung, auf diese Art geltend gemachter Kosten, nicht von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig machen.

Die Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten ist jedoch begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Ereignisses, abzüglich des Restwertes.

Hinweis: Gesetzesänderung zur Mehrwertsteuer in § 249 Absatz 2 BGB

Sind bei diesem Abrechnungsvorhaben Wertminderungsansprüche gerechtfertigt, so sind diese im Gutachten ausgewiesen.

Andere aus dem Ereignis Ihnen zustehende Schadenersatzansprüche (Schmerzensgeld nach ärztlicher Behandlung, Behandlungskosten, Verdienstausfall) sind gesondert zu fordern. Der Anspruch auf eine Unkostenpauschale (Auslagenerstattung) ist Ihnen grundsätzlich anzuerkennen, vollkommen unabhängig von Ihrer Entscheidung (Regulierungsart). Die konkrete Höhe richtet sich nach der Rechtsprechung des zuständigen Gerichtes (für den Raum Berlin ca. 20 €).

 

Abrechnung Totalschaden

Sie hatten mit Ihrem Fahrzeug einen zunächst augenscheinlich ersichtlich heftigen Crash, der eingeschaltete Sachverständige ermittelt den Schaden und kommt zu dem für Sie schmerzlichen Ergebnis "Totalschaden", die Wiederherstellungskosten liegen eindeutig über den Bereich der Wiederbeschaffung und darüber hinaus, außerhalb der so genannten Opfergrenze (130 %). Dieser eingetretene Umstand tritt besonders bei älteren Fahrzeugen immer mehr in Erscheinung.

Nach versicherungstechnischen Gesichtspunkten ergeben sich für Sie eindeutig definierbare Schadenersatzansprüche (Beispiel):

Wiederbeschaffungswert 5.000 €

- Restwert 500 €

= Schaden 4.500 €

Alle übrigen daraus resultierenden Ersatzansprüche (Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung, Umbau- und Zulassungskosten, evtl. Abschleppkosten, Standgebühren usw.) gehören zusätzlich zum Regulierungsumfang der eintrittspflichigen Versicherung.

 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist eine Größe aus dem Haftungsrecht (§ 249 BGB). Dieser Wert ist der Kaufpreis, den Sie als Geschädigter im Falle eines Unfalls, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile auf dem freien Markt, aufwenden müssen.

Grundsätzlich sind bei der Ermittlung das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- und Vorschäden, Sonderausstattungen und Zubehör, Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchungen und letztendlich werterhöhende durchgeführte Reparaturen (Motor- und Getriebeerneuerung, Lackierungen), zu berücksichtigen.

Wichtig: Der Gesetzgeber hat den § 249 BGB ergänzt ("Bei Beschädigungen einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist").

Hier raus ergeben sich speziell bei der Totalschadenabrechnung , insbesondere für die Sachverständigen, neue Werteinschätzungen. Die Angabe der Besteuerungsart (Regel, Differenz, Neutral) ist im Gutachten zur Normalität geworden.

In der Praxis obliegt es dem Sachverständigen, die Tatfrage des Mehrwertsteueranteils im Wiederbeschaffungswert konkret zu bestimmen.

Beispiel: Fahrzeuge bis zum 4. Zulassungsjahr werden in der Regel mit 19 % (Regelbesteuerung), bis zum 8. Zulassungsjahr mit 2 % (Differenzbesteuerung) und ab dem 8. Zulassungsjahr mit 0 % (Steuerneutral), besteuert.

Wichtigster Punkt zur Aussage der Besteuerung eines Wiederbeschaffungswertes ist und bleibt primär der Sachverstand.

 

Restwert

Der Restwert ist der Betrag, den Sie als Geschädigter für Ihr verunfalltes Fahrzeug, bei zumutbaren Bemühungen auf dem Ihnen zugänglichen seriösen Gebrauchtwagenmarkt, erzielen können.

Hinweis: Bei der Schadenersatzzahlung eines Totalschadens wird der Restwert Ihres Unfallfahrzeuges von der gegnerischen Versicherung abgezogen. Häufig kommt es vor dass die Versicherer Restwertgebote ermitteln, die weit über den Angeboten liegen, die der Sachverständige ermittelt hat. Je höher also der Restwert, umso besser für die Versicherung. Dieses ist umso schmerzlicher, wenn man das Fahrzeug weiter benutzen, aber nicht reparieren möchte. Maßgebend ist trotzdem nur der Wert, den der Sachverständige am seriösen Markt ermittelt hat.

Ein Sachverständiger muss für die Ermittlung des Kfz-Restwerts nach einem Totalschaden keine Recherchen in elektronischen Restwertbörsen im Internet durchführen. Er ist auch nicht verpflichtet, Angebote aus einem anderen, dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglichen Sondermarkt der Verwertungsbetriebe oder Händler einzuholen (OLG Köln, VersR2004, 1145).

Der Sachverständige hat grundsätzlich eine Aussage zum Rest- und Wiederbeschaffungswert seit der BGH Entscheidung aus 2005 zu tätigen (Urteil vom 07.07.2005, Az: VI ZR 192/04).

Dieses Urteil beinhaltet den Begriff “Wiederbeschaffungsaufwand”, damit ist die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert gemeint. Der Hintergrund dieser Entscheidung ist eindeutig, der schadeneintrittspflichigen Versicherung ist die Möglichkeit einer Wirtschaftlichkeitsanalyse zugeben, welcher von den Werten Wiederbeschaffungs- und Wiederherstellungskosten ist die wirtschaftlichere Variante.

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