KFZ-Sachverständigenbüro BECKENDORF

home | Kontakt | Impressum
Leistungsspektrum | Kompetenzen | Zu meiner Person | Meine Grundsätze
Verhalten beim Unfall vor Ort | Verhalten nach einem Unfall | Mögliche Schadensersatzansprüche | Weitere Tipps

Grundlagen | Haftungsarten | Haftung des HV | Mehrere Beteiligte | Gegnerische HV

Partner | Autohäuser der Region | Autobörsen | sonstige

Rechtsgrundlagensmall logo

Allgemeines zum Schadensersatz

Der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall interessiert sich in erster Linie oftmals dafür wann und von wem er seinen Schaden möglichst zügig ersetzt bekommt. Aus Sicht des Geschädigten soll dabei der an ihn zu zahlende Schadensersatzbetrag so hoch wie möglich ausfallen. Damit der Geschädigte möglichst viel Schadensersatz erhalt, müssen zunächst alle in Frage kommenden Schadenspositionen geprüft und gegebenenfalls geltend gemacht werden.

Der Rechtsanwalt bittet seine Mandanten deswegen um möglichst vollständige und umfassende Information dazu, was bei und im Zusammenhang mit dem Unfall an Schadenspositionen zu berücksichtigen sein könnte. Es ist nicht nur von Interesse, welche konkreten Sachschaden im Zusammenhang mit einem Unfall eingetreten sind, sondern auch sonstige Beeinträchtigungen durch den Unfall sind von Bedeutung. Es kann z.B. sein, dass durch erlittene Verletzungen des Geschädigten Folgeschaden entstehen, z.B. in Gestalt von Heilkosten oder auch durch Einkommensverluste. Die in Frage kommenden Schadenspositionen sind vielfältig. Wichtig ist es, dass jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls umfassend gewürdigt werden.

Im deutschen Schadensersatzrecht wird grundsätzlich zwischen einem "materiellen" Schaden und einem immateriellen" Schaden unterschieden. Unter dem materiellen Schaden versteht man den gesamten Sach- und Vermögensschaden des Geschädigten. Hierher gehören z.B. alle Sachen, die bei dem Unfall zerstört oder beschädigt wurden, ebenso andere Vermögensschaden, etwa Kosten, die der Geschädigte für einen Mietersatzwagen aufwenden muss. Der immaterielle Schaden ist hingegen diejenige Beeinträchtigung des Geschädigten, die zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen kann. Dabei ist grundsätzlich zu sehen, dass in Deutschland keine amerikanischen Verhältnisse herrschen, und dass Schmerzensgeldansprüche in Deutschland verhältnismäßig niedrig ausfallen. Für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs wird auf die Schwere der erlittenen Beeinträchtigungen und Verletzungen abgestellt. Ein wichtiges Kriterium bei der Ermittlung der Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs ist die Dauer einer etwaigen, unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten. Je langer der Geschädigte wegen der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen krank geschrieben ist, desto höher wird tendenziell ein etwaiges Schmerzensgeld für den Geschädigten ausfallen.

Die Prüfung von Schadensersatzansprüchen erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist zu klaren, ob jemand überhaupt verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten. Dies ist der Fall, wenn derjenige, der einen Anspruch geltend macht, seinen Anspruch auf eine entsprechende Anspruchsgrundlage stützen kann. Sofern dies der Fall ist, besteht eine Haftung dem Grunde nach. Eine Anspruchsgrundlage ist eine rechtliche Bestimmung, die als Rechtsfolge vorsieht, dass jemand gegenüber einem Anderen einen Anspruch hat. Im Bereich von Verkehrsunfällen besteht eine Anspruchsgrundlage in der Regel in Form einer gesetzlichen Bestimmung. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, in welchem Umfang, d.h. in welcher Höhe der Schadensersatzanspruch besteht, also welche konkreten Schadenspositionen zu ersetzen sind.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte sich nach dem Unfall so verhalten sollte, als wenn er den eingetretenen Schaden selbst zu tragen hatte. Dies gilt selbst dann, wenn von einem "Alleinverschulden" des Unfallgegners ausgegangen wird. Alle unnötigen und überhöhten Ausgaben für Reparaturen, Mietwagen usw. sind zu vermeiden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass auf Grund der einschlägigen Rechtsprechung lediglich ein Teil der Aufwendungen vom Unfallgegner ersetzt werden muss.

home | Kontakt | Rechtliches ©2005 Beckendorf